Meldung Ihrer PV Anlage im Marktstammdatenregister

Änderung bei der Meldung einer Photovoltaikanlage

Nach mehrfacher Verschiebung ging am 31. Januar 2019 das Webportal des Marktstammdatenregisters online.

Es löst die bisherige Anmeldeprozedur für Photovoltaik-Anlagen und Stromspeicher ab.

Alle Betreiber müssen ihre Systeme neu im Webportal registrieren. Das Register soll einen umfassenden Überblick über alle Erzeugungsanlagen in Deutschland geben.

Daher ist es notwendig, nicht nur neue, sondern auch bereits existierende Anlagen zu erfassen. Dies heisst, dass alle der rund 1,7 Millionen in Deutschland installierten Photovoltaik-Anlagen erneut gemeldet werden müssen.

Hinweis der Bundesnetzargentur

Das MaStR-Webportal steht seit dem 31. Januar 2019 allen Marktakteuren und der Öffentlichkeit unter www.markstammdatenregister.de zur Verfügung.

Die bisherigen Meldewege für EEG- und KWK-Anlagen sind nicht mehr aktiv. Ab sofort können Registrierungen von Stromerzeugungsanlagen nur noch über das neue Webportal vorgenommen werden. Das gilt auch für Solaranlagen, Batteriespeicher und KWK-Anlagen.

Für die Registrierungen im MaStR gelten die in der novellierten Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) niedergelegten Vorgaben und Fristen

Meldepflichten und -fristen

Alle Akteure des Strom- und Gasmarktes sind verpflichtet, sich selbst und ihre Anlagen im MaStR-Webportal www.marktstammdatenregister.de zu registrieren.

Solaranlagen, KWK-Anlagen, ortsfeste Batteriespeicher und Notstromaggregate müssen genauso registriert werden wie Windenergieanlagen oder konventionelle Kraftwerke. Neben den Anlagenbetreibern müssen sich auch die sonstigen Akteure des Strom- und Gasmarktes registrieren, z.B. Netzbetreiber und Strom-/Gashändler.

Hinweis:
Die Registrierung im Webportal muss nicht persönlich durchgeführt werden. Dies kann auch von einer anderen bevollmächtigten Person (Familie, Installateur, Dienstleister usw.) übernommen werden.

Zahlungsanspruch:
Damit die Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ohne Abzüge ausbezahlt werden können, müssen die in der Verordnung vorgegebenen Registrierungspflichten beachtet werden.

Ansonsten tritt keine Fälligkeit des Anspruchs auf eine Auszahlung ein!


Fristen zur Meldung !

Inbetriebnahmedatum Registrierung bis Anmerkung
vor dem 1. Juli 2017 31. Januar 2021 24 Monate nach Start des Webportals
ab dem 1. Juli 2017 31. Juli 2019 6 Monate nach Start des Webportals
     

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